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Rangverhältnis

Grundlagen

Ein Rangverhältnis kann

  • dinglicher Natur (zB durch ein Pfandrecht) oder
  • obligatorischer Natur (zB zwischen Darlehensschuldnerin und –gläubiger)

sein.

Ausgangslage zu jedem Rangverhältnis bildet die vertragliche Abrede im Kreditvertrag.

Rangfolgen

Bei der Rangfolge der Befriedigung gibt es folgende Abstufungen:

  • Vorrang
    • Vertraglichen Vorrang
    • Pfandrecht
      • Faustpfand (an beweglichen Sachen)
      • Forderungspfand
      • Grundpfand
  • Gleichrang
  • Nachrang.

Alternativen zum Vertragsrang

Eine Alternative zum sog. „Vertragsrang“ bildet die Sicherheit.

Je nach Pfandgegenstand sind als Pfandbesteller denkbar:

  • der Aktionär des schuldnerischen Unternehmens
  • das schuldnerische Unternehmen selbst

Als Pfandgegenstände kommen entsprechend in Frage:

  1. an Aktien des schuldnerischen Unternehmens
  2. an Gesellschaftsaktiven

Aus dem Blickwinkel des sanierungsbedürftigen Unternehmens ist die Pfandbestellung Ziffer 1 (sofern die Pfandbestellung nicht Anfechtbarkeitsrisiken in sich birgt) unbedenklich, bei Ziffer 2 kommt es auf den Zeitpunkt der Pfandbestellung (keine nachträgliche Rechtseinräumung [Konkursrechtliche Anfechtung (sog. pauliana)]) und die Unternehmenssubstanz (Verpfändung sollte nicht zur Überschuldung führen) an.

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