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Sanierungsdarlehen mit Nachrang

Die Vereinbarung eines Nachranges soll:

  • Anreiz für die Gläubiger aus Lieferungen und Leistungen wirken
  • als Kundgabe der Gesellschafter verstanden werden, keine Gläubiger schädigende Unternehmensfortführung verstanden werden
  • im Falle des Scheiterns der Unternehmensfortführung nicht zu einer Umverteilung zG der Gesellschafter führen.

Wirkungen vor Konkurseröffnung:

  • Behandlung wie Reserven
    • Rückzahlungssperre
    • Zinszahlungsverbot
    • Dahinfallen von Sicherheiten
  • Wirkungen auch vergleichbar mit Rangrücktritt.

Wirkungen nach Konkurseröffnung:

  • Kollokation als Drittklassforderung, mit Vermerk des Nachrangs.

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