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Allgemeines

Es geht beim Sanierungsdarlehen im Wesentlichen um die Darlehensgewährung in der Unternehmenskrise und ihre Rechtsfolgen.

Ein Teil von Lehre und Rechtsprechung will in der Unternehmenskrise gewährte Darlehen umqualifizieren in:

  • nachrangige Darlehen (im Verhältnis zu Drittgläubigern)
  • einen konkludenten Rangrücktritt im Konkursfall1
  • kapitalersetzende Darlehen (analoge Anwendung des deutschen Kapitalersatzrechts2)

Die Argumente der Befürworter einer Bedrohung der Gläubigerinteressen und die Gegner sind entsprechend konträr:

  • Befürworter einer Bedrohung der Gläubigerinteressen bzw. des Kapitalersatzrechts:
    • Bevorzugung der Gesellschafter auf Kosten der Drittgläubiger
    • Schädigung der Drittgläubiger durch die Betriebsfortsetzung konkursreifer Unternehmen
    • befürchten
      • eine ungerechtfertigte Vermögensverminderung und/oder
      • eine ungerechte Verteilung des Gesellschaftssubstrats zulasten der Drittgläubiger.
  • Gegner einer Darlehensumqualifizierung:
    • Abhaltung der Gesellschafter von objektiv erfolgversprechenden Sanierungsversuchen infolge Umqualifizierungsgefahr ihrer Darlehen (Negativanreiz)
    • befürchten, eine Chance zur Mehrung der Werte im Interesse der Gläubigerbefriedigung würde vertan.

1 Vgl. BGE vom 02.03.2006 (5C.230/2005, Erw. 4)

2 entspricht in etwa der US-amerikanischen equitable subordination-Doktrin

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