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Überschuldungsanfechtung

Bei der Überschuldungsanfechtung werden Rechtshandlungen vorgeworfen, die zu einer Gläubigerbevorzugung führten.

SchKG 287  -  Überschuldungsanfechtung

„Anfechtbar sind im weiteren die folgenden Rechtshandlungen, sofern der Schuldner sie innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkte der Vornahme bereits überschuldet war:

  1. Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicherzustellen der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
  2. Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
  3. Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.

Die Anfechtbarkeit ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat.“

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